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Seminaranmeldung für Personalräte

Bei unseren Seminaren für Personalräte handelt es sich um sog. Grundlagenschulungen, deren Inhalte für die Tätigkeit der Personalräte erforderlich sind. Für solche Seminare besteht ein Schulungsanspruch nach § 54 Abs. 1 BPersVG. Es kann die Freistellung des Personalratsmitglieds unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes (§ 54 Abs. 1 BPersVG) sowie die Übernahme der Kursgebühren durch die Dienststelle (§ 46 Abs. 1 BPersVG) beansprucht werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Ansprüche nach erfolgter Seminaranmeldung ist ein entsprechender Beschluss des Personalrats. Nach positivem Votum des Personalrats erfolgt eine Mitteilung an die Dienststelle, welche Personalratsmitglieder eine Schulung wahrnehmen wollen.
Ausnahmsweise können diese Ansprüche auch von Ersatzmitgliedern der Personalräte geltend gemacht werden, wenn das Ersatzmitglied zumindest überwiegend als Vertreter wird fungieren müssen oder ein dauerhaftes Nachrücken in den Personalrat mit Sicherheit zu erwarten ist.



Seminaranmeldung für die JAV

Für die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht nach § 105 Satz 1 BPersVG ein Schulungsanspruch, wie er nach § 54 Abs. 1 BPersVG für Mitglieder der Personalräte besteht. Da unsere Seminare Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit der JAV erforderlich sind, kann die Freistellung des JAV-Mitglieds unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes sowie die Übernahme der Kursgebühren beansprucht werden. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist nach erfolgter Seminaranmeldung ein entsprechender Antrag der JAV an den Personalrat und ein Beschluss des Personalrats über die Entsendung zu der Schulungsveranstaltungen. Nach positivem Votum des Personalrats erfolgt durch diesen eine Mitteilung an die Dienststelle, welche JAV-Mitglieder an einer Schulung teilzunehmen beabsichtigen.

Seminaranmeldung für die Schwerbehindertenvertretung

Der Schulungsanspruch für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und für die stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung ergibt sich aus § 179 Abs. 4 Satz 3 SBG IX. Diese sind ebenso wie Personalräte von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien. Der Anspruch auf den Ersatz der Kursgebühren ergibt sich aus § 179 Abs. 8 Satz 1 SBG IX, nach dessen Satz 2 auch für die Teilnahme der stellvertretenden Mitglieder. Die Schwerbehindertenvertretung entscheidet über ihre Schulungsteilnahme selbst. Nach der Seminaranmeldung erfolgt die Mitteilung an die Dienststelle über die Seminarteilnahme durch die Schwerbehinderten-vertretung. Ein entsprechender Beschluss des Personalrats ist nicht erforderlich.

Hinweise zu unseren Seminaren

 

  1. Die Vereinbarung über die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung für Personalräte, die JAV oder die Schwerbehindertenvertretung kommt durch die von der Johann Stephan Pütter Gesellschaft per E-Mail erteilten Buchungsbestätigung an die in der Anmeldung genannte Person zustande.

  2. Die Vereinbarung kann durch den Seminarteilnehmer kostenlos storniert werden, wenn der Personalrat nach ordnungsgemäßem Antrag die Schulungsteilnahme ablehnt.

  3. Lehnt die Dienststelle nach ordnungsgemäßem Beschluss des Personalrats über die Schulungsteilnahme die Übernahme der Kosten ab, ist der Auftragnehmer zur Vorlage des Ablehnungsbescheides an die Johann Stephan Pütter Gesellschaft und zur unverzüglichen Kontaktaufnahme mit der Johann Stephan Pütter Gesellschaft verpflichtet. Die Vereinbarung kann dann im Einvernehmen aufgehoben werden.

  4. Jeder Seminarteilnehmer ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Online-Seminar (Internetverbindung, Webcam, Mikrofon oder Headset) selbst bereitzustellen. Die auch zeitweilige Verhinderung des Seminarteilnehmers an der Teilnahme durch technische Gründe entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Ist die Johann Stephan Pütter Gesellschaft aufgrund technischer Gründe nicht imstande, das Seminar abzuhalten, wird die Veranstaltung nach Absprache mit den Kursteilnehmern an einem Ersatztermin angeboten. Das gilt auch für die kurzfristige Erkrankung des Dozenten, wenn nicht ein gleichwertiger Ersatz angeboten werden kann.

  5. Für sämtliche Kurse besteht eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Teilnehmern. Liegen einen Monat vor der Veranstaltung nicht genügend Anmeldungen vor, kann die Johann Stephan Pütter Gesellschaft  von der Vereinbarung zurücktreten und die bereits gezahlten Kursgebühren zurückerstatten.

  6. Für den Fall der Verhinderung eines angemeldeten Kursteilnehmers etwa durch Krankheit kann nach entsprechendem Beschluss des Personalrats ein Personalratsmitglied derselben Behörde den Kurs absolvieren.

  7. Die Johann Stephan Pütter Gesellschaft führt keine Prüfungen durch, auch nicht durch Abfragen mit Prüfungscharakter. Die Seminarteilnehmer erhalten ein Teilnahmezertifikat.

    JOHANN STEPHAN PÜTTER GESELLSCHAFT

    Studieninstitut und Fachverlag

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